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Impressumpflicht für eine Homepage

Seit 2007 müssen Inhaber von Homepages über ein Impressum verfügen. Dabei geht es um die Identifizierung des Unternehmens, das eine Website nutzt. Die Anforderungen an ein Impressum sind in §6 TMG und §55 RStV festgeschrieben.

Was ist ein Impressum? Welche Funktion hat ein solches Impressum?

Ein Impressum enthält die ladungsfähige Adresse des Inhabers einer Website, so dass der Inhaber leicht identifiziert werden kann. Der Gedanke dahinter ist, ihn gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch nehmen zu können. Die Verpflichtung ergibt sich aus §5 TMG.

Kann man bei Verstößen gegen die Impressumspflicht bestraft werden?

In den letzten Jahren sind tausende von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht ausgesprochen worden. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. In einigen Fällen vertreten die Gerichte die Auffassung, dass ein fehlendes oder unvollständiges Impressum einen Rechtsverstoß darstellt, wie etwa das Landgericht Düsseldorf oder das Oberlandesgericht Hamm. Andere Gerichte differenzieren hier und gehen davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumspflicht nicht abmahnfähig sind, so zum Beispiel das Hanseatische OLG und auch das OLG Koblenz. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung sollte sich jeder Webseitenbetreiber Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.

Wer braucht ein Impressum?

Nach §5 des deutschen Telemediengesetzes ist ein Impressum für alle "geschäftsmäßigen online Dienste" erforderlich. Die Impressumspflicht hängt also davon ab, ob die Inhalte, Waren oder Dienstleistungen auf der Website üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Dies gilt also in erster Linie für alle Seitenbetreiber, die Waren (z.B. Online-Shops) oder Dienstleistungen (Webhoster, Softwareverleih, etc.) anbieten. Sie haben eine Impressumspflicht.

Häufig wird der §55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genannt. Diese Vorschrift ist speziell für Content Publisher. Demnach ist ein Impressum für jeden erforderlich, der (regelmäßig) journalistische und redaktionelle Inhalte online veröffentlicht, die zur Meinungsbildung beitragen können. Was das in der Praxis bedeutet, ist allerdings schwer zu sagen. Sind z.B. Blogger Anbieter regelmäßiger journalistischer Inhalte? Wenn ja, gilt dann eine Impressumspflicht nach TMG für alle Blogger oder nur für die "wertvollen"? Und wer beurteilt, ob Inhalte im Internet irrelevant sind oder ob die Grenze zum journalistisch "wertvollen" Inhalt erreicht ist und damit die Impressumspflicht greift? All diese Fragen sind derzeit von den Gerichten nicht oder nicht abschließend geklärt.

Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Im Impressum gehört als Allermindeste die Angaben über den Webseitenbetreiber / Verantwortlichen. Diese Person muss mit

  • Vor- und Nachname,
  • Physikalische Adresse,
  • Kontaktangaben,
  • E-Mail,
  • Telefonnummer,
  • Faxnummer (falls zutreffend, d.h. vorhanden).
  • bezeichnet werden.

Für Unternehmen sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:

  • die Rechtsform (GmbH, GbR, UG, ...),
  • gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (typischerweise der Geschäftsführer und / oder Prokurist),
  • Ort der Eintragung und die Registernummer der Gesellschaft,
  • wenn vorhanden Umsatzsteuer-ID,
  • ggf. weitere spezielle Pflichtangaben (z.B. Streitregelungen).
Wo muss das Impressum auf der Website eingebunden werden?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten die Informationen daher auf einer speziellen Seite und in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist, aufgenommen werden. Der Menüpunkt sollte "Impressum" oder "Rechtliche Hinweise" heißen.

Die Impressumsangaben sollten nicht in einem Pop-up-Fenster erscheinen! Diese Funktion wird von vielen Nutzern unterdrückt. Dies hätte zur Folge, dass die Informationen nicht eingesehen werden können und somit als nicht existent gelten. Dieses "Nichtvorhandensein" kann mit bis zu 50 T€ geahndet werden.

Auch ist darauf zu achten, dass Cookie-Einwilligungsbanner den Menüpunkt "Impressum" nicht verdecken und das Impressum auch in der mobilen Ansicht der Website sichtbar ist.

Unser Angebot:

Wenn Ihr neues Unternehmen eine Webseite haben wird, dann wählen Sie bitte diesen optionalen Service. Wir werden uns automatisch um diesen Auftrag kümmern, sobald wir alle relevanten Informationen haben. Wenn Sie sich später mit uns in Verbindung setzen, werden wir Ihnen eine Checkliste zur Verfügung stellen.

Gebühr für das Entwerfen des Impressums für die Webseite Ihrer neuen Gesellschaft

Die Gebühr für das Entwerfen des Impressums für die Webseite Ihrer neuen Gesellschaft beträgt 60 €.

 

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